Mit der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen anzusetzen hat. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 («sämtliche Eingaben») ist das Gericht von Amtes wegen verpflichtet, mit Zustellung jeder Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für eine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Sofern also der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunter-