Seite 7 von 21 Grundsätzlich ist das rechtliche Gehör im gesamten Zivilprozess zu gewähren und besteht namentlich auch im summarischen Verfahren (BGer 5A_350/2013 vom 8.7.2013 E. 2.1.3). Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die ZPO-Revision zu betonen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen anzusetzen hat.