Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe» genügt insbesondere im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs nicht. Angesichts der elementaren Bedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen.