Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.5 der Vorinstanz: Diese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Entscheidrelevanz zugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe (E 2.5, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst ist daran zu erinnern, dass sowohl die einschlägigen vorinstanzlichen Entscheidungen als auch die Aktenstücke im Einzelnen in der Beschwerdeschrift präzise zu bezeichnen sind (vergleiche BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 5.2.3.).