2.1 Ziff. 51-52). Aus diesem Grund fordert die Beschwerdeführerin, die unrechtmässige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch zu heilen, dass sie sich vor der Vorinstanz zur Eingabe der Gegenpartei erneut äussern darf (act. 2.1 Ziff. 53). Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug auf die genaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte Eingabe» (act.