3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus, dass die Vorinstanz ihr die im Entscheid erwähnte Eingabe der Gegenpartei vom 17. Juni 2025 nie zugestellt und damit in offensichtlicher Weise erhebliche und verfahrensgrundrechtlich geschützte Ansprüche beschnitten und unrechtmässig verweigert habe (act. 2.1 Ziff. 50). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO garantiere der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere, von eingereichten Stellungnahmen oder neu in die Akten aufgenommenen Schriftstücken Kenntnis zu erhalten.