Im Gegensatz zur Eingabe der Beschwerdegegnerin (act. 3.2) liegt in der Beschwerdeschrift hingegen eine gültige Vollmacht zur anwaltschaftlichen Vertretung bei (act. 2.1, Beleg 1). Das Obergericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim Hinweis der Beschwerdegegnerin um einen einfachen Darstel- lungs- oder Formatierungsirrtum und somit weiterhin um eine Laieneingabe ohne anwaltliche Vertretung handelt.