Bei der von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme aufgeführten Rechtsanwältin handelt es sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung der Gegenpartei. Eine Doppelvertretung ist in der Schweiz gem. Art. 12 lit. c Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) untersagt, da das Gebot der Vermeidung widerstreitender Interessen als Ausfluss der Unabhängigkeit als Grundpfeiler der anwaltlichen Berufspflicht gilt (Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwaltsrevue 6-7/2004, S. 234-235). Im Gegensatz zur Eingabe der Beschwerdegegnerin (act.