3.2) anzugeben, in dieser Sache anwaltlich vertreten zu sein, legte jedoch keine Vollmacht bei. Wird eine Partei im Zivilverfahren vertreten, so hat sich die entsprechende Vertretung Seite 5 von 21 gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, wobei deren Fehlen gem. Art. 132 Abs. 1 ZPO als mangelhafte Eingabe gilt und innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nachzubessern ist. Bei der von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme aufgeführten Rechtsanwältin handelt es sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung der Gegenpartei.