1.3 Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts (vergleiche dazu BGE 134 II 244 E 2.4 zum bundesgerichtlichen Verfahren). Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4).