57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumption, welche von Amtes wegen vorzunehmen ist. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Insbesondere kann sie die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.3 vom 6.5.2022).