BGer 5A_488/2015 vom 21.8.2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest, soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» in Art. 57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung.