a ZPO), worüber das Obergericht mit voller Kognition entscheidet. Andererseits kommt als Beschwerdegrund auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen (Urteil 102 2019 196 des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 25.2.2020, E. 3.3). Die