1.2 Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt, wobei über eine Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO), worüber das Obergericht mit voller Kognition entscheidet.