1. 1.1 Gemäss Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Erteilung der Rechtsöffnung nach Art. 80 bis 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen form- und fristgerecht.