1. Es sei die Beschwerde der Beklagten vom 18. August 2025 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 LGP 25 163 in der Betreibung Nr. XY vollumfänglich zu bestätigen. Seite 3 von 21 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin.