Mit Einschreiben vom 22. August 2025 (eingegangen am 25. August 2025) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme fristgerecht ein und stellte folgenden Antrag (act. 3.1): Die aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.