{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Unbesehen davon vermag der provisorischen Rechtsöffnung schliesslich auch die von der\nBeschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im\nsummarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen,\num die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Auszahlungsnachweis der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zurecht anerkannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden Falle\ngelungen. Die Behauptung der Nichterfüllung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem sofort\nund liquid erbrachten Auszahlungsbeleg der Beschwerdegegnerin als haltlos.\n\nSeite 17 von 21\nAbschliessend erwächst die Haltlosigkeit ihres Einwandes bereits aus der Inkonsistenz ihrer parallel\nvorgetragenen Erklärungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am\n2. Dezember 2016 - in Abrede gestellt wird, mündet die im Sommer 2025 simultan eingereichten Behauptung der Nichterfüllung desselben Vertrages in einer derart seltsamen Gesamtargumentation,\ndass sich ihr haltloser Charakter bereits in dieser unauflösbaren Widersprüchlichkeit selbst manifestiert. Inwiefern sich die Nichterfüllung eines gleichzeitig in seiner Gültigkeit bestrittenen Vertrages\nrechtlich überhaupt verwirklichen sollte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen,\nerscheint nicht nachvollziehbar. Da sich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl\nauf rechtlicher als auch auf logischer Ebene als haltlos bestätigt, erweisen sich die entsprechend vorgebrachten Rügen als unbegründet.\n\nZusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz dieselben Argumente wie\nim vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung\nals aktenwidrig und haltlos herausstellt, sind die Ausführungen betreffend der vermeintlich fehlenden\nVertretungsmacht sowie zur Geltung gerichtsnotorischer Tatsachen als unzutreffend abzuweisen. Der\nDarlehensvertrag beinhaltet eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt damit als\nRechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete\nNichterfüllung erscheint angesichts des umgehend von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die Geltendmachung der Nichterfüllung eines Vertrages,\ndessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht bestritten wird, einen Widerspruch zu herrschenden Denkgesetzen darstellt. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot\ngemachten Behauptungen nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz diese Überlegungen bei ihrem Entscheid bewusst nicht berücksichtigte, erfolgte im Hinblick auf den Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom\n31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2).\n\nDas Obergericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung\nzurecht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n4.\nGerichtskosten und Parteientschädigung\nGemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vom Amtes wegen festgelegt und verteilt. Art.\n106 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine\nPartei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.\n106 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO und Art. 48\nAbs. 3 GebV SchKG). Sie werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten\n\nSeite 18 von 21\nGerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt.\nEs wird ihr ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von\nCHF 300.00 zugesprochen.\n\nSeite 19 von 21\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 400.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zugesprochen.\n\n5. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegnerin\nMitteilung\n- Landgerichtspräsidium Uri\n\nAltdorf, 19. Dezember 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}