{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Juli 2025 (act. 03.01. LG Ziff. 46-50). Die erst\ndadurch überhaupt beweisbelastet gewordene Beschwerdegegnerin erlangte von dieser Behauptung\nfolglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2025 beide Parteien über den\nEingang dieser Stellungnahme orientierte und diese der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zustellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste die Beschwerdegegnerin deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umgehend einen Auszahlungsnachweis\nder Darlehensvaluta einzureichen, welche eine Überweisung vom 4. November 2016 in der Höhe von\nCHF 27'500.00 zugunsten der im Darlehensvertrag als Empfängerin ausgewiesene D.___ AG bestätigte\n(act. 02.03 LG, Beilage 2). Korrekterweise tat sie dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen\nvon summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die\nAuszahlung bestritten und die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer\n5A_741/2013 vom 3.4.2014 E. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe mit Schreiben vom 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 01.10.\nLG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der\nGegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da das Gericht vorgängig keinen zweiten\nSchriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit bereits eingetreten sei (act. 03.02 LG\nZiff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffsoder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erlaubt, weshalb die Eingabe der Beschwerdegegnerin zu spät eingereicht worden und deshalb nicht zu berücksichtigen sei\n(act. 03.02 LG Ziff. 9 ff.).\n\nIm angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 stellte die Vorinstanz hingegen mit Hinweis auf\nArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO klar, dass ein entsprechender Beleg auch nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht und dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die Auszahlung vorprozessual nie bestritten worden sei. Da die Nachreichung überhaupt erst durch die am letzten\nTag des Schriftenwechsels erstmals geäusserte Behauptung der Nichterfüllung veranlasst worden sei,\ndürfe diese dem gerichtlichen Entscheid auch zugrunde gelegt werden. Der erforderliche Auszahlungsnachweis betreffend Darlehensvaluta sei durch die Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich\nSeite 16 von 21\nerbracht worden. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. In der Tat müssen Noven in einer unaufgeforderten\nReplik durchaus beachtet werden, wenn erst die nicht zu erwartende Vorbringung der Gegenseite\nüberhaupt Anlass gab, sich zu diesem Thema zu äussern (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019;\nOGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2).\n\nSchliesslich ist an die geltend gemachte «Voraussehbarkeit» durch die Beschwerdegegnerin kein allzu\nstrenger Massstab anzulegen, zumal der vorliegende Fall, dass vom Schuldner vorprozessual kein entsprechender Einwand erfolgte, in der Literatur explizit genannt wird (Daniel Staehelin, BSK SchKG,\n3. Auflage 2021, Art. 84 Abs. 2 N 52a), was die Beschwerdeführerin in ihrer Schrift im Übrigen sogar\nselbst einräumt: «Im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung tritt die Novenschranke grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein. Ein Nachreichen von Unterlagen im Rechtsöffnungsverfahren ist\nnur dann möglich, wenn die entsprechenden Urkunden zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden\nVorbringens des Schuldners dient» (act. 2.1 Ziff. 43). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass\nes sich bei den fraglichen Unterlagen um Laieneingaben handelt. Entgegen der vorgebrachten Rüge\nhätte die Beschwerdegegnerin als Laiin daher mitnichten die unerwartete Behauptung einer vermeintlichen Nichterfüllung antizipieren müssen (act. 2.1 Ziff. 48), namentlich deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin mit der Äusserung einer solchen Behauptung seit Vertragsschluss 2016 nachweislich\nfast zehn Jahre zugewartet hatte, die Überweisung von CHF 27'500.00 aber bereits am 4. November\n2016 erfolgte (act. 02.03 LG, Beilage 2), und die Beschwerdegegnerin den Darlehensvertrag mit Einschreiben vom 30. November 2024 kündigte (act. 02.01 LG Beilage 5).\n\n"}