{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:54", "Checksum": "110ea11b1bad570e096f8a62cc938d38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\nDie Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages (act. 2.1 Ziff. 33-40) betreffen demnach nicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechtsöffnung und sind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären.\n3.3\n3.3.1\nDie Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die «Basler Rechtsöffnungspraxis» geltend, dass die\nprovisorische Rechtsöffnung im Falle gewisser Einwendungen und Einreden des Schuldners nicht erteilt werden dürfe. Sie behauptet, die Urkunde vom 2. Dezember 2016 könne schon deshalb keine\nklassische Schuldanerkennung sein, weil sie einen synallagmatischen Vertrag darstelle und somit als\nGanzes berücksichtigt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 37 und 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten zweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20\nE 4.3.1). Bei der Einrede der Nichterfüllung im Gegensatz zu den Einwendungen von Art 82 Abs. 2\nSchKG, die glaubhaft gemacht werden müssen, genügt die blosse Behauptung. Behaupte der Schuldner\ndie Nichterfüllung, müsse der Gläubiger zunächst beweisen, dass er seine eigene Leistung bereits erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 38 f.). Vorliegend seien aber die Forderungen,\nsofern sie überhaupt bestünden, bestritten. Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet worden. Die Einrede der Nichterfüllung halte sie auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 45 und 48) und\nweist mit Blick auf das Novenrecht darauf hin, die nachträgliche Eingabe der Beschwerdegegnerin vom\n16. Juli 2025 von der Vorinstanz nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1 Ziff. 42). Sie bestreitet, dass es sich bei der Auszahlung von CHF 27'500.00 an die D.___ AG um die im Darlehensvertrag\nvereinbarte Summe handle (act. 2.1 Ziff. 43 f.). Zudem vertritt sie die Meinung, dass die Beschwerdegegnerin den betreffenden Einwand der Nichterfüllung grundsätzlich hätte antizipieren müssen (act.\nSeite 14 von 21\n2.1 Ziff. 48). Der Auszahlungsnachweis sei damit nicht gelungen (act. 2.1 Ziff. 39 und 48). Schliesslich\nsei es unrealistisch, dass das Geld einen Monat vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages überwiesen worden sei, obwohl der Text des Vertrages nach wie vor in Zukunftsform formuliert gewesen sei\n(act. 2.1 Ziff. 40).\n\nZunächst ist die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entkräften, die Urkunde vom 2. Dezember\n2016 stelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Schuldanerkennung dar, was im Übrigen\nauch das Bundesgericht so sehe, für welches synallagmatische Verträge an sich noch keine Schuldanerkennungen seien. Wie bereits dargestellt zeigt sich aus dem Wortlaut der Urkunde (act. 2.1 Beilage\n3), dass sich die Beschwerdeführerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichtet\nhat. Dies stellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Danach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (…) auch die rechtsgeschäftliche\nErklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4\nvom 27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der\nrechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht worden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu bestätigen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.\n\nDa die Beschwerdeführerin auch die Einrede der Nichterfüllung mit Hinweis auf die Basler Rechtsöffnungspraxis aufrechterhält, ist deren Argumentation summarisch zu würdigen. Das Bundesgericht verweist explizit auf die summarische Prüfung allfälliger Einwendungen des Schuldners (BGE 145 III 213\nE. 6.1.3; zudem auch BGE 117 II 127 E. 3c; BGer 5A_15/2018 vom 16.4.2019 E. 4.5; BGer 5A_984/2017\nvom 5.9.2018 E. 2; BGer 5A_467/2015 vom 25.8.2016 E. 3.3). Wenngleich das Rechtsöffnungsverfahren nur über die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden und damit über die allfällige Beseitigung\ndes Rechtsvorschlags entscheidet (Art. 251 lit. a ZPO), werden die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess dadurch erst festgelegt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082\nE. 3.2.2 vom 6.5.2022). Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung\nder Nichterfüllung, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag überhaupt um eine Schuldanerkennung im\nSinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3\nvom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede. Eine summarische Prüfung der behaupteten Nichterfüllung erscheint im vorliegenden Falle deshalb opportun,\nzumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts\nan der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ändert (BGE 136 III 566 E. 3.3;\nBGE 133 III 399 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Basler Rechtsöffnungspraxis\nist im vorliegenden Falle nur deshalb von Relevanz, weil das Bundesgericht dieser Praxis ausschliesslich\n\n"}