{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt\nder Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.4\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der\nBeschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen\nCharakter des Rechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Urkunde um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Dokument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der\nBeschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von\nCHF 27'500.00 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von\nArt. 82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwendungen gegen die Qualifikation des Schreibens vom 2. Dezember 2016 als Schuldanerkennung im Sinne\nvon Art. 82 SchKG vorzubringen, werde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang\nvon CHF 27'500.00 erteilt (E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDie Überlegungen der Vorinstanz sind korrekt. Wie einleitend erwähnt, umfasst die Prüfungszuständigkeit des Obergerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3).\nDas Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung\nfestgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2), welche von der Frage\nabhängt, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG anzunehmen ist oder nicht. Der Gegenstand einer Schuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder vermeintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungsgrund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung\nvon Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur\nSeite 13 von 21\nsteht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht.\nIm vorliegenden Fall zeigt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 27'500.00. Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrückungskredit der Firma D.___ AG (…) zur Verfügung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3), wodurch sich die\nBeschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von\nCHF 27'500.00 verpflichtet hat. Allfällige Fragen zum Bestand und Ausgestaltung des Darlehensvertrages sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel vorliegt oder\nnicht. Der Wortlaut der Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom 2. Dezember\n2016 abgegeben hat, ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt\nunabhängig davon, auf welches Grundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht. Die Erwägungen der\nVorinstanz sind deshalb zu stützen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 enthält ihrem Wortlaut nach\neine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.\n\n"}