{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestätigt das\nvon ihr zitierte Urteil die Geltung dieser Notorietät gerade explizit (BGE 150 III 209 E. 2.2 und E. 2.3).\nIn Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notorietät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer\n5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit\nweiteren Hinweisen). Auch ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kantonaler Rechtsmittelinstanzen\nbestätigt die Notorietät von Handelsregisterauszügen (Urteil des Obergerichts Zug, Zivilabteilung Z2\n2025 11 E. 4.2.4 vom 27.3.2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer LF240052-\nO/U E. 4a vom 17.12.2024 bei dem es im Übrigen um eine Frage der Vertretungsmacht ging; Urteil des\nKantonsgerichts Graubünden ZK2 23 20 E. 6.3 vom 6.5.2024; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer LF210079-O/U E. 4b vom 29.11.2021). Zudem bezieht sich die von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachte, vermeintlich generelle Ermahnung zur Zurückhaltung des Bundesgerichts (act. 2.1 Ziff.\n27 und 28) eben gerade nicht auf notorische Tatsachen allgemein. Vielmehr rügt das Bundesgericht in\nBGE 150 III 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handelsregisterauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu haben. Da diese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bundesgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).\nDie Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben»\nschweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 26 und 29) verfängt also\nSeite 11 von 21\nschon deshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät\nder im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest. Ein damit verbundener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet.\n3.2.3\nDes Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine\nSchuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden\ndürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 31-36). Mit Hinweis\nauf BGE 145 II 20 E. 4.3.2. argumentiert die Beschwerdeführerin, ein zweiseitiger Vertrag gelte nur\ninsoweit als Schuldanerkennung, als der betreibende Gläubiger seine eigene Leistung im Austauschverhältnis erbracht oder zur Erbringung angeboten habe. Berufe sich der betriebene Schuldner wie\nvorliegend auf Nichterfüllung, so habe der Gläubiger nach der sogenannten «Basler Rechtsöffnungspraxis» zu beweisen, dass er seine eigene Leistung erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act.\n2.1 Ziff. 37).\n\nEine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1;\nBGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2). Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu\nseinen Gunsten besteht, der die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der\nBetreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldgrund in der\nUrkunde genannt wird, vielmehr genügt eine abstrakte Anerkennung (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer\n5A_989/2021 E. 5 vom 3.8.2022). Rechtlich irrelevant ist schliesslich die von den Parteien gewählte\nBezeichnung des Dokuments oder deren eigene rechtliche Würdigung im Titel (Dominik Vock, KUKO\nSchKG, 3. Auflage 2025, Art. 82 N 18 f.).\n\nAus dem Wortlaut der Schuldanerkennung vom 2. Dezember 2016 ist der vorbehalts- und bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, der Beschwerdegegnerin als\nDarlehensgeberin den Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden. Zudem bezeichnet die Schuldaner-ken-\nnung durch die spezifischen Bezeichnungen der Parteien auch das Grundverhältnis, auf welches sie\nsich bezieht, nämlich einen Darlehensvertrag. Auch der Zweck der Zahlung ist ausdrücklich festgelegt:\n«Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrückungskredit der Firma D.___ AG, zur Verfügung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3). Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten\n\n"}