{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Der Grundsatz darf gerade nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des\nrechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist: Wenn nicht ersichtlich wird, inwiefern die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26). Eine\nnicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise\nals geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann\n(Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Nach der jüngsten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs\nvon einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und insoweit die Rückweisung\nzu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem\n(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung\nder Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_606/2025 vom 30.7.2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser\nRechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall zu folgen, wäre der Vorwurf der Gehörsverletzung\nnicht ohnehin aktenwidrig und damit unbegründet. Zudem liesse sich eine allfällige Gehörsver-\nSeite 8 von 21\nweigerung vorliegend auch nicht durch den einschlägigen Vorschlag der Beschwerdeführerin heilen,\nsich bei der Vorinstanz trotzdem noch zur Stellungnahme zu äussern (act. 2.1 Ziff. 53). Eine Heilung im\nBeschwerdeverfahren scheitert sowohl am Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sowie an der in Tatfragen bloss beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; siehe auch BGer\n4A_158/2024 E. 5.1 vom 5.11.2024 sowie Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 27). Im Beschwerdeverfahren kann keine Spruchreife erzielt werden (Urteil Obergericht Zürich RV240012-O/U\nE. 3.4 vom 13.2.2025). Abgesehen davon ist eine Heilung vorinstanzlicher Formen der Gehörsverletzung durch die Zweitinstanz ohnehin nur im Rahmen vollkommener Rechtsmittel denkbar (Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes\nRechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO Vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso\nausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen als aktenwidrig und unsubstantiiert.\n3.2\nBeim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine\ndurch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, welche aus dem Darlehensvertrag vom 2. Dezember 2016 zwischen der Beschwerdegegnerin (Darlehensgeberin) und der Beschwerdeführerin (Darlehensnehmerin), vertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser\nGesellschaft (act. 2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Darlehen in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichte, welche der D.___ AG als Überbrückungskredit auszuzahlen sei. Die Formulierung sei eindeutig\nals Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Entscheidend sei aber nicht der\nVertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde hervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1;\nE. 2.2 und E. 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Unterscheidung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein, sondern bestreitet die Tauglichkeit des Darlehensvertrages als Rechtsöffnungstitel sowie die damit verbundenen vorinstanzlichen Erwägungen aus mehreren Gründen (act.\n2.1. Ziff. 19-40).\n\n3.2.1\nZunächst hält die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der bereits vorinstanzlich geltend gemachten\nBehauptung fest, C.___ sei als Verwaltungsrat ihr gegenüber aufgrund seiner fehlenden Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Dezember 2016 gar nicht zur Unterzeichnung der\nfraglichen Schuldanerkennung berechtigt gewesen (act. 2.1 Ziff. 23-25). Die ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 2.1 Beleg 4) enthielten keinerlei Angaben zur Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (act. 2.1 Ziff. 23), insbesondere auch nicht die gestrichenen Informationen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertretungsmacht C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 24) und habe eine\nSeite 9 von 21\nprovisorische Rechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich\ndie Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumenten decken, vermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen.\n\n"}