{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Es sei Sache der Parteien\nund nicht des Gerichts darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe wiederum eine Stellungnahme erfordere (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 4.1.2), weshalb eine neue Stellungnahme oder ein neues Schriftstück den Parteien zwingend mitgeteilt werden müsse (act. 2.1 Ziff.\n51-52). Aus diesem Grund fordert die Beschwerdeführerin, die unrechtmässige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch zu heilen, dass sie sich vor der Vorinstanz zur Eingabe der Gegenpartei erneut\näussern darf (act. 2.1 Ziff. 53). Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug\nauf die genaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte\nEingabe» (act. 2.1 Ziff. 50). Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.5 der\nVorinstanz: Diese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Entscheidrelevanz zugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch\nnicht darauf abgestellt habe (E 2.5, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst ist daran zu erinnern, dass sowohl die einschlägigen vorinstanzlichen Entscheidungen als auch die Aktenstücke im Einzelnen in der Beschwerdeschrift präzise zu bezeichnen sind (vergleiche BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; BGer\n5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 5.2.3.). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, von\nAmtes wegen nach allen denkbaren möglichen Fehlern zu forschen (Entscheid des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft 400 13 216, E. 1.3. vom 21.1.2014). Was nicht oder nicht in ausreichender Art und\nWeise gerügt wird, muss die Rechtmittelinstanz auch nicht überprüfen (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer\n5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3). Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe»\ngenügt insbesondere im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs nicht. Angesichts der elementaren Bedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich\nzur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer\n4A_158/2024 vom 5. November 2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025\nArt. 53 N 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen.\n\nSeite 7 von 21\nGrundsätzlich ist das rechtliche Gehör im gesamten Zivilprozess zu gewähren und besteht namentlich\nauch im summarischen Verfahren (BGer 5A_350/2013 vom 8.7.2013 E. 2.1.3). Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die ZPO-Revision zu betonen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der\nEinführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der\nGegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen\nanzusetzen hat. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 («sämtliche Eingaben») ist das Gericht von Amtes\nwegen verpflichtet, mit Zustellung jeder Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für\neine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1\nund 4.2 vom 16.9.2025). Sofern also der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien\nvorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (BGE 137 I 195 E. 2.2 und\n2.7; BGer 5A_790/2015 E. 4.3 f. vom 18.5.2016; BGer 2C_182/2014 E.2 vom 26.7.2014; BGer\n5D_112/2013 E. 3.2. vom 15.8.2013).\n\n"}