{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Im vorliegenden Fall schien die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Stellungnahme vom 26. September 2025 (act. 3.2) anzugeben, in dieser Sache anwaltlich vertreten zu sein, legte jedoch keine\nVollmacht bei. Wird eine Partei im Zivilverfahren vertreten, so hat sich die entsprechende Vertretung\nSeite 5 von 21\ngemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, wobei deren Fehlen gem. Art. 132 Abs.\n1 ZPO als mangelhafte Eingabe gilt und innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nachzubessern\nist. Bei der von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme aufgeführten Rechtsanwältin handelt\nes sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung\nder Gegenpartei. Eine Doppelvertretung ist in der Schweiz gem. Art. 12 lit. c Bundesgesetz über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) untersagt, da das Gebot der Vermeidung\nwiderstreitender Interessen als Ausfluss der Unabhängigkeit als Grundpfeiler der anwaltlichen Berufspflicht gilt (Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwaltsrevue 6-7/2004, S. 234-235).\nIm Gegensatz zur Eingabe der Beschwerdegegnerin (act. 3.2) liegt in der Beschwerdeschrift hingegen\neine gültige Vollmacht zur anwaltschaftlichen Vertretung bei (act. 2.1, Beleg 1). Das Obergericht geht\ndeshalb davon aus, dass es sich beim Hinweis der Beschwerdegegnerin um einen einfachen Darstel-\nlungs- oder Formatierungsirrtum und somit weiterhin um eine Laieneingabe ohne anwaltliche Vertretung handelt.\n\n2.\nVorgängig ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren als Urkundenprozess ausgestaltet ist. Die\nPrüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das Ziel des Verfahrens ist nicht\ndie Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern\nlediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1;\nBGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen\n(sog. beschränkte Untersuchungsmaxime) ist, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für die Art\nder Rechtsöffnung (definitive oder provisorische) gilt die Offizialmaxime (Müller/Vock, Behauptungs-,\nBestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016, S. 130 ff.). Ansonsten\nkommt im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit\nArt. 255 ZPO e contrario) zur Anwendung (Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, RT230078-\nO/U_V7 E. 8.1 vom 21.9.2023). Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist es, über die\nallfällige Beseitigung des Rechtsvorschlags im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) zeitnah zu\nentscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.2 vom 6.5.2022). Dass dabei allenfalls auch einzelne materiellrechtliche Punkte zu klären sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen\nRechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Auch bezüglich der Einwendungen,\ndie der Schuldner geltend machen kann, hat das Rechtsöffnungsverfahren summarischen Charakter\n(BGE 144 III 522 E. 4.1.4), weshalb die materielle Begründungskraft von Einwendungen im Hinblick auf\ndie Rechtsöffnung bloss summarisch zu prüfen ist (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; zudem auch BGE 117 II 127\n\nSeite 6 von 21\nE. 3c; BGer 5A_15/2018 vom 16.4.2019 E. 4.5; BGer 5A_984/2017 vom 5.9.2018 E. 2; BGer\n5A_467/2015 vom 25.8.2016 E. 3.3).\n\n"}