{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-13_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40990", "Checksum": "0ea81d13adfc61912091663b0d7a78fd"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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XY BA Schattdorf\n\n(Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 25 163]\nvom 04.08.2025)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid vom 4. August 2025 erteilte das Landgerichtspräsidium II Uri der Gesuchstellerin B.___\ndie provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XY, Betreibungsamt Schattdorf für den Betrag\nvon CHF 27'500.00.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob die Gesuchgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. August\n2025 (eingegangen am 19. August 2025) beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde (act. 2.1)\nund stellte folgende Anträge:\n\n1. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 sei aufzuheben und es sei\nin der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamts Erstfeld (sic. Schattdorf) die Rechtsöffnung abzuweisen.\n2. Eventualiter sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 [Verfah-\nrens-Nr. LGP 25 163] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das\nGeschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen (act.\n1.1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 zu leisten, wobei das Verfahren bei Nichtbezahlung und nach Verstreichen\neiner allfälligen Nachfrist abgeschrieben werde. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, innert\n3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und wurde darüber informiert,\ndass die aufschiebende Wirkung andernfalls erteilt werde.\n\nD.\n\nMit Einschreiben vom 22. August 2025 (eingegangen am 25. August 2025) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme fristgerecht ein und stellte folgenden Antrag (act. 3.1):\n\nDie aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.\n\nSeite 2 von 21\nE.\nMit Verfügung vom 16. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass\nder Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingegangen sei, räumte eine Nachfrist von 3 Tagen zur vollständigen Bezahlung ein und machte sie darauf aufmerksam, dass das Verfahren andernfalls abgeschrieben werde (act. 1.2).\n\nF.\nAm 17. September 2025 ging der Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin\nbeim Obergericht des Kantons Uri ein (act. 5.1).\n\nG.\nMit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den zuständigen Beamten des\nRegionalen Betreibungsamtes Erstfeld darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt und das Betreibungsamt damit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sämtliche Betreibungs- oder\nVollzugshandlungen zu unterlassen habe (act. 1.3).\n\nH.\nMit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei und räumte ihr die Möglichkeit ein, innert\n10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act 1.4).\n\nI.\nMit Schreiben vom 23. September 2025 informierte das Obergericht auch den Landgerichtspräsidenten II über den Eingang des Gerichtskostenvorschusses und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert\n10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Akten des Verfahrens zu edieren (act. 1.5).\n\nJ.\nAm 26. September 2025 nahm das Obergericht die edierten Akten des Landgerichtspräsidiums II entgegen und stellte eine Empfangsbestätigung aus (act. 4.1).\n\nK.\nMit Einschreiben vom 26. September 2025 (eingegangen am 29. September 2025) reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 3.2):\n\n1. Es sei die Beschwerde der Beklagten vom 18. August 2025 vollumfänglich abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten wird.\n2. Es sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 LGP 25 163 in der\nBetreibung Nr. XY vollumfänglich zu bestätigen.\n\nSeite 3 von 21\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin.\n\nL.\nMit Schreiben vom 29. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdeführerin, dass die\nVorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet habe, und dass das Obergericht die Akten prüfen und\nüber den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde (act. 1.6).\n\nErwägungen:\n\n"}