Der Berufungsbeklagte ist nicht berufsmässig vertreten. Eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO setzt zudem einen begründeten Antrag sowie eine Bezifferung und Substantiierung der geltend gemachten Umtriebe voraus. Privatpersonen erhalten für den Zeitaufwand eines Prozesses grundsätzlich keine Entschädigung, und ein begründeter Fall liegt namentlich bei nachgewiesenem Verdienstausfall vor. Da der Berufungsbeklagte keine Parteientschädigung und auch keine begründete Umtriebsentschädigung beantragt hat, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.