mittelverfahren ist daher auf CHF 5’500.00 festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’500.00 zu verrechnen. Damit sind die Gerichtskosten bezahlt. 5.3 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung wird jedoch nur zugesprochen, sofern sie beantragt wird.