Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). In Verfahren mit einem Streitwert von CHF 50'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr vor dem Obergericht in Berufungsverfahren zwischen CHF 2'000.00 bis 12'000.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Entschädigung vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechts-