5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Mit Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wird die unterliegende Berufungsklägerin kostenund entschädigungspflichtig. Seite 37 von 40 5.2