4. Fazit Die Argumentation der Berufungsklägerin erweist sich zusammenfassend als unsubstantiiert. Soweit sie weitergehende Behauptungen aufstellt, bleibt sie hierfür beweislos. Insgesamt ergibt die Würdigung der Akten, die Gegenüberstellung der Parteibehauptungen sowie die Prüfung der vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Darstellung des Berufungsbeklagten im Rahmen der Vertragsauslegung plausibler erscheint. Gestützt auf diese Gesamtwürdigung ist die Berufung abzuweisen.