Auch unter Berücksichtigung ergänzender Auslegungsmittel ergeben sich damit keine verwertbaren Anhaltspunkte, die auf ein Darlehensverhältnis schliessen lassen. Es kann insoweit auf die bisherigen Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des Schreibens, zu den Begleitumständen sowie zum Verhalten der Parteien in den Jahren nach 2015 (E. 2.5.4 ff.) und auf die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3 ff.) verwiesen werden. Im Ergebnis gelingt es der Berufungsklägerin damit nicht, das Darlehen als behauptetes Grundverhältnis ihrer Forderung rechtsgenüglich nachzuweisen. Ihre Behauptungen bleiben unbelegt.