In den Akten finden sich schliesslich auch keine Belege für zeitnahe Rückzahlungsaufforderungen oder eine Korrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Darlehen. Der erste im Zivilverfahren aktenkundige Hinweis auf eine Aufforderung zur Rückzahlung datiert vom 1. Mai 2020 und betrifft die damals erklärte Kündigung des behaupteten Darlehens (act. 02.01 LG, Ziff. 6, Beilage 3). Auch unter Berücksichtigung ergänzender Auslegungsmittel ergeben sich damit keine verwertbaren Anhaltspunkte, die auf ein Darlehensverhältnis schliessen lassen.