Aus der Überweisung als solche ergibt sich jedoch keine aktenmässige Grundlage für eine persönliche Rückzahlungspflicht. Der Bankauszug enthält keinen Verwendungszweck, der auf ein Darlehen oder eine Rückzahlungsabrede hinweisen könnte, während das Schreiben lediglich den Zahlungseingang dokumentiert, ohne eine Seite 36 von 40 Rückerstattung zu erwähnen. Zwar kann die Überweisung eines erheblichen Betrags in der Praxis unter Umständen als Indiz für ein Darlehen erscheinen.