Aktenkundig ist, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten Ende März 2015 CHF 40'000.00 überwiesen hat und dass der Berufungsbeklagte den Erhalt dieser Zahlung mit dem Schreiben vom 9. April 2015 bestätigte. Der Berufungsbeklagte hat den Erhalt der CHF 40'000.00 nie bestritten und legte den Bankbeleg zur Überweisung sogar selbst ins Recht. Aus der Überweisung als solche ergibt sich jedoch keine aktenmässige Grundlage für eine persönliche Rückzahlungspflicht.