Gleichzeitig stellt sie sich weiterhin auf den Standpunkt, es bedürfe ohnehin keiner weiteren Vertiefung zum Grundgeschäft, da von einem abstrakten Schuldbekenntnis auszugehen sei. Damit stützt sie ihre Darstellung im Kern weiterhin auf ihre Qualifikation des Schreibens und auf den Umstand, dass Geld geflossen sei.