Die Berufungsklägerin wendet zwar zutreffend ein, dass Darlehensverträge grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegen und daher nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. Sie legt jedoch nicht dar, wann und wie die behauptete Darlehensabrede zustande gekommen sein soll und worin konkret das Rückerstattungsversprechen des Berufungsbeklagten bestanden habe. Gleichzeitig stellt sie sich weiterhin auf den Standpunkt, es bedürfe ohnehin keiner weiteren Vertiefung zum Grundgeschäft, da von einem abstrakten Schuldbekenntnis auszugehen sei.