Eine erneute Würdigung des Schreibens vermag jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu überzeugen. Weder aus dem Titel «Schuld» noch aus dem Erklärungsinhalt des Schreibens ergibt sich ein Hinweis auf eine Darlehensabrede. Insbesondere fehlen ein Rückzahlungsversprechen sowie jegliche Angaben zu Rückzahlungsmodalitäten oder zur Fälligkeit. Auch aus der Kombination einer Überschrift mit der Bestätigung eines Geldempfangs lässt sich kein Rückzahlungsversprechen ableiten. Hinzu kommt, dass Titel und Bezeichnungen nach der bundesgerichtlichen Praxis für die rechtliche Qualifikation nicht massgebend sind, sondern allein der Inhalt.