3.5.2 Subsumtion im vorliegenden Fall Nachdem das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass das Schreiben kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstellt, tritt keine Beweislastumkehr ein. Damit bleibt es bei der Beweislast der Berufungsklägerin für das behauptete Darlehensverhältnis, namentlich für das Zustandekommen einer Darlehensabrede und eine daraus folgende persönliche Rückzahlungspflicht des Berufungsbeklagten. Das Schreiben vom 9. April 2015 ist daher im Rahmen der Frage, ob ein Darlehensverhältnis vorliegt, nochmals zu würdigen.