Zudem führt der Erhalt einer solchen Summe nicht zu einer Vermutung, welche die Beweislast umverteilt (BGE 83 II 209 E. 2). Die Beweislast trifft dabei diejenige Partei, welche sich auf diese Verpflichtung beruft und Rechte daraus ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Es ist Seite 35 von 40 demzufolge an der das Darlehen behauptenden Klägerpartei das Gericht davon zu überzeugen, dass sich die Übergabe des Geldes vernünftigerweise nicht anders erklären lasse als durch das Vorliegen eines Darlehens (BGE 144 III 93 E. 5.1.1).