BGer 4A_592/2010 vom 15.03.2011 E. 3.2 ff.). Allerdings stellt das Bundesgericht klar, dass die Rückzahlungspflicht nicht bereits aus der Tatsache einer Auszahlung abgeleitet werden dürfe, sondern sich vielmehr aus einem im Darlehensvertrag ausdrücklich festgehaltenen Rückerstattungsversprechen ergeben müsse (BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Die Aushändigung des Geldes ist damit lediglich eine Voraussetzung der Rückzahlungspflicht (BGer 4D_56/2013 vom 11.12.2013 E. 5.1; BGer 4A_12/2013 vom 27.06.2013 E. 2.1).