3.5 Würdigung des Obergerichts 3.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Rechtsgrundlagen zum Darlehensvertrag finden sich in Art. 312 OR. Danach verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder an vertretbaren Sachen zum zeitlich begrenzten Wertgebrauch, und der Borger ist zur Rückerstattung verpflichtet (Maurenbrecher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 1 zu Art. 312). Darlehensverträge sind zwar grundsätzlich formfrei gültig (Maurenbrecher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 4 zu Art. 312; BGE 113 II 402 E. 2c).