Zudem sei es nicht notwendig, einen Darlehensvertrag schriftlich abzuschliessen, auch mündliche Verträge seien gültig (act. 2.1 Ziff. 15). Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Ausrichtung eines Darlehens in Anbetracht der hohen Summe ohne jegliche Vereinbarung sehr unwahrscheinlich erscheine, sei unlogisch. Bestünde ein Zusammenhang mit einer juristischen Person, so wäre dies im Schreiben so aufgeführt gewesen. Der Berufungsbeklagte habe aber geschrieben, er schulde einer natürlichen Person (act. 2.1 Ziff. 14 und 15). Formlose Abreden seien insbesondere unter Freunden üblich und auch vorliegend gegeben (act. 2.1 Ziff. 16).