3.3 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin macht wie bereits vorinstanzlich geltend, beim Grundgeschäft der angeblichen Schuldanerkennung handle es sich um ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00, welches sie dem Berufungsbeklagten als Freundin zur Verfügung gestellt habe (act. 2.1 Ziff. 6.3, 9, 16, 24, 26). Es sei schlicht nicht möglich, dass kein Darlehensverhältnis vorliege (act. 2.1 Ziff. 9). Einer Vertiefung zur Natur des Grundgeschäfts bedürfe es jedoch nicht, da eine abstrakte Schuldanerkennung vorliege (act. 2.1 Ziff. 11). Zudem sei es nicht notwendig, einen Darlehensvertrag schriftlich abzuschliessen, auch mündliche Verträge seien gültig (act.