solch ein grosses Vertrauen hätte entgegenbringen sollen. In Anbetracht der hohen Summe von CHF 50'000.00 sei es auch äusserst unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ein Darlehen in dieser Höhe gewährt hätte, ohne sich mit einer schriftlichen Vereinbarung entsprechend abzusichern. Vielmehr erwecke die Tatsache, dass kein Darlehensvertrag vorliege, den Eindruck, dass gar nie ein Darlehen existiert habe und dem Berufungsbeklagten der Betrag von CHF 50'000.00 im Zusammenhang mit der gemeinsamen GmbH in Aussicht gestellt worden sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.4).