Die Beweislast verbleibt bei der Berufungsklägerin. Sie hat das von ihr behauptete Grundverhältnis, namentlich den Abschluss eines Darlehens, die Auszahlung von CHF 50'000.00, die persönliche Rückzahlungspflicht des Berufungsbeklagten sowie die Fälligkeit der Forderung zu beweisen. Seite 33 von 40 3. Darlehen