Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass wer aus Vertrag fordert, auch dessen Zustandekommen sowie dessen Inhalt zu beweisen hat (BGE 128 III 271 E. 2b/bb; BGE 134 III 234 E. 7). Zudem findet eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten grundsätzlich nicht statt (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 71 zu Art. 8). Nachdem kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR vorliegt, greift auch keine Beweislastumkehr.