Wenngleich es sich um eine Generalklausel handelt, die nicht direkt vollziehbar ist (BGE 128 III 271 E. 2a/aa), erlaubt sie als Ermächtigungsnorm die Mitberücksichtigung der Angemessenheit der Verteilung des Beweisrisikos. Den aus der Beweislosigkeit resultierenden ungünstigen Entscheid trägt diejenige Partei, für welche diese Folge nach objektiven Gesichtspunkten als weniger unbillig erscheint (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 39 Art. 8).