2.5.6 Prozessuale Ausgangslage Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Grundsätze der Beweislastverteilung in Art. 8 ZGB geregelt. Danach hat das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache diejenige Partei zu beweisen, welche aus ihr Rechte oder den Untergang von Rechten und Pflichten ableitet (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 37 f. zu Art. 8). Wenngleich es sich um eine Generalklausel handelt, die nicht direkt vollziehbar ist (BGE 128 III 271 E. 2a/aa), erlaubt sie als Ermächtigungsnorm die Mitberücksichtigung der Angemessenheit der Verteilung des Beweisrisikos.