17 OR zu stützen. Wenngleich der Titel im Rahmen der Vertragsauslegung keine Relevanz in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Schreibens hat, zeigt die Übersetzung, dass bereits auf begrifflicher Ebene keine klare und konsistente Zuordnung vorgenommen wird, weshalb daraus auch keine weitergehenden Schlüsse zu Gunsten der Berufungsklägerin abgeleitet werden können.